STEPA Farmkran GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) und DATENSCHUTZ der STEPA Farmkran GmbH

Version: 1805, gültig ab 2018/05/01

 

1. ALLGEMEINES:

1.1 Die STEPA Farmkran GmbH nachfolgend jeweils kurz als „STEPA“ bezeichnet bzw. von der Bezeichnung „STEPA“ umfasst, arbeitet ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Vertrages und gelten auch in Zukunft für alle weiteren Geschäfte und Verträge. Anderslautenden allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

1.2 Darüber hinausgehende Nebenabreden oder Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der vertretungsbefugten Organe von STEPA mit firmenmäßiger
Fertigung.

1.3 Der Käufer bestätigt den Code of Conduct, welcher auf www.palfinger.com veröffentlicht ist, zu kennen und erklärt dessen Bestimmungen einzuhalten.


 

2. ANGEBOTE, PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN:

2.1 Die Angebotspreise und Rabattsätze von STEPA gelten nur für den jeweiligen Einzelauftrag. Die Preise sind, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, Nettopreise ab Lieferwerk ohne Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, ohne Zustellung, ohne Nachlaß, in Euro. Die Preise gelten vorbehaltlich eventueller Preiserhöhungen aufgrund höherer Gestehungskosten, Erhöhung von Zöllen, Änderungen offizieller Wechselkurse oder sonstiger Spesen. Derartige Erhöhungen fallen in die Zahlungspflicht des Käufers. Aus derartigen Preiserhöhungen kann ein Rücktrittsrecht nicht abgeleitet werden.

2.2 Die Angebote von STEPA erfolgen freibleibend und unverbindlich. Der jeweilige Käufer ist an seine Angebote oder Bestellungen zumindest über 30 Tage gebunden.

2.3 Sämtliche Bestellungen bedürfen für ihre Verbindlichkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Desgleichen bedürfen nachträgliche Änderungen oder Streichungen unserer schriftlichen Zustimmung und können nur berücksichtigt werden, wenn die Aufträge nicht schon in Ausführung begriffen oder fertig gestellt sind.

2.4 STEPA ist berechtigt, die Auslieferung der Ware von der sofortigen Bezahlung des gesamten Kaufpreises abhängig zu machen.

2.5 Forderungen von Steindl-Palfinger sind sofort nach Rechnungslegung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Käufer verpflichtet Verzugszinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Österr. Nationalbank zu bezahlen.

2.6 Der Käufer verpflichtet sich im Falle des Verzuges alle mit der Einbringlichmachung des Kaufpreises verbundenen Mahnspesen, Kosten und Barauslagen in voller Höhe zu ersetzen, so dass STEPA aus der Eintreibung seiner Forderungen unter keinen Umständen Kosten, aus welchem Titel immer, entstehen dürfen.

2.7 Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Aufrechnung von Gegenforderungen steht dem Käufer nicht zu, insbesondere dürfen Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche nicht als Grund für die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen dienen.


 

3. EIGENTUMSRECHT:

3.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises mit sämtlichen Nebengebühren, Zinsen und Kosten Eigentum von STEPA. Bei einem bestehenden Kontokorrentverhältnis bleibt das Eigentumsrecht so lange aufrecht, als nicht alle in diesem Punkt genannten Forderungen beglichen sind und der gesamte Saldo aus dem Kontokorrentverhältnis abgedeckt ist.

3.2 Die Weiterveräußerung einer unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist nur unter Aufrechterhaltung des Eigentumsvorbehaltes zulässig. Diesfalls tritt der Käufer sämtliche ihm aus dieser Veräußerung zustehenden Rechte (Kaufpreisforderungen, Eigentumsvorbehalt usw.) an STEPA ab. Auf Verlangen von STEPA ist der Käufer verpflichtet, sämtliche Unterlagen über die Weiterveräußerung zu übergeben und über sämtliche ausstehenden Forderungen sofort Rechnung zu legen. STEPA ist bemächtigt, im Falle der Weiterveräußerung an Dritte diese sofort von der vereinbarten Abtretung zu verständigen.

3.3 Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kaufgegenstand vom Käufer auf den vollen Neuwert gegen alle Risiken, einschließlich Feuer, zu versichern, und die Versicherungssummen zu Gunsten von STEPA zu vinkulieren. Der Käufer hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes, den Kaufgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und erforderliche Reparatur- und Servicearbeiten sofort fachgerecht ausführen zu lassen.

3.4 Zwischen den Vertragsteilen wird ausdrücklich vereinbart, dass der Kaufgegenstand auch im Falle der Montage in einer Scheune (oder sonstigen Gebäuden) nicht Zubehör desselben wird, sondern dass der Eigentumsvorbehalt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises am Kaufgegenstand aufrecht bleibt. Für den Fall des Verkaufes oder Pfändung der Scheune oder sonstiger Gebäude verpflichtet sich der Käufer, STEPA ohne Verzug zum Zweck des Abbaues bzw. der Verexzidierung zu verständigen.

3.5 STEPA ist berechtigt, für den Fall der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Ware ohne weiteres Einvernehmen abzuholen und sämtliche dafür erforderlichen Maßnahmen
einzuleiten.


 

4. ÜBERNAHME, ANNAHMEVERZUG:

4.1 STEPA liefert die Erzeugnisse „ab Werk“ (EXW) gemäß Incoterms. Die Verladung der Erzeugnisse auf die vom Käufer beizustellenden Transportmittel erfolgt durch STEPA auf Risiko des Käufers. Auch bei allenfalls vereinbarter freier Lieferung oder Abholung geht das Risiko für Transport und Entladung sofort ab Lager auf den Käufer über.

4.2 Die Lieferfristen setzen pünktliche Einhaltung aller Verbindlichkeiten auf Käuferseite voraus. Im Falle von Auftragsänderungen bzw. Modifikationen des Kaufgegenstandes beginnen die Lieferzeiten von neuem zu laufen.

4.3 STEPA ist bemüht, Liefer- und Fertigstellungstermine genau einzuhalten. Der Käufer verpflichtet sich aber auch zur Abnahme nach dem Liefertermin. Nach Überschreiten des Liefertermins in der Dauer eines Monats hat der Käufer das Recht unter Setzung einer 8-wöchigen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Schadenersatzansprüche aus dem Titel etwaiger Lieferüberschreitungen sind ebenso wie Lieferungen gegen Pönale ausgeschlossen.

4.4 STEPA behält sich Konstruktions- und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch nicht grundlegend geändert wird. Ausdrücklich festgehalten wird, dass die Angaben in den Beschreibungen der Prospekte und Preislisten über Leistungen, Maße, Gewichte, Geschwindigkeiten usw. als Annäherungswerte zu betrachten und unverbindlich sind. Zeichnungen sind unser geistiges Eigentum.

4.5 Im Falle des Annahmeverzuges oder der Einlagerung der Ware durch STEPA hat der Käufer seinen Anspruch auf Übersendung verloren. Er hat nur mehr ein Recht auf Herausgabe der Ware bei Bezahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch des gesamten Lagerentgeltes. Annahmeverzug tritt auch ein im Falle, dass die Bonität bzw. Zahlungsfähigkeit des Käufers zu bezweifeln ist. Diesfalls ist STEPA berechtigt, auf Kosten des Käufers eine Bankgarantie zu verlangen.

4.6 Für den Fall der Nichterfüllung durch den Käufer, aus welchen Gründen immer, ist STEPA berechtigt, eine Stornogebühr von 20 % des Warenbruttowertes zu begehren.


 

5. GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG:

5.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Auslieferung ab Werk. Bei Ware zweiter Wahl bzw. gebrauchten Geräten wird Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen.

5.2 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort und vollständig zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig nach, ist ein Gewährleistungsanspruch für derartige Mängel ausgeschlossen. Später auftretende Mängel hat der Käufer ebenfalls unverzüglich mit den gleichen Rechtsfolgen telefonisch und mittels eingeschriebenen Briefes STEPA bekanntzugeben. Sämtliche
Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn an der Ware von dritter Seite oder durch Einbau fremder Teile Veränderungen vorgenommen werden. Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist vorausgesetzt, dass der Käufer alle Vorschriften von STEPA über Behandlung des Kaufgegenstandes vollinhaltlich befolgt. Voraussetzung ist weiters die sachgemäße Verwendung und Lagerung durch den Käufer, wofür im Streitfall der Käufer beweispflichtig ist.

5.3 Der Käufer ist im Fall der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen verpflichtet, zur Verbesserung eine Frist von mindestens 6 Wochen einzuräumen. Ansprüche auf Preisminderung oder Wandlung hat er nur unter der Voraussetzung, dass alle innerhalb angemessener Frist durchgeführten Verbesserungsversuche ergebnislos sind. Der Käufer ist verpflichtet, STEPA bei der Durchführung von Gewährleistungsverpflichtungen nach Tunlichkeit zu unterstützen und diesbezüglich alle Weisungen von STEPA zu beachten. Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche ist Salzburg.

5.4 Ausdrücklich ausgeschlossen vom Gewährleistungsanspruch ist natürlicher Verschleiß und Beschädigung, die auf Fahrlässigkeit, unsachgemäße Behandlung und Havarie zurückzuführen sind. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt im Falle des Weiterverkaufs oder der Weitergabe auch innerhalb der Gewährleistungsfrist.

5.5 Schadenersatzansprüche gegen STEPA bestehen nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten von STEPA. Eine Haftung STEPA‘s für Folgeschäden jeglicher Art ist zur Gänze ausgeschlossen. Im Falle unabwendbarer Ereignisse oder höherer Gewalt sowie Arbeitseinstellung, Streiks, Betriebsstörungen, Transporthindernissen etc. darf STEPA die Lieferung entsprechend reduzieren oder ganz vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Käufer deswegen Schadenersatzansprüche zustehen. Bei einer solchen vorübergehenden Störung ist STEPA berechtigt, die Lieferung auch noch innerhalb angemessener Frist nach dessen Wegfall zu erbringen.

5.6 Im Fall der Mängelbehebung durch STEPA verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Frist von 12 Monaten nicht. Lediglich hinsichtlich ausgetauschter Originalersatzteile beginnt die Gewährleistungsfrist ab Übergabe neu zu laufen.

5.7 Bei der Entfernung von Plomben die nicht schriftlich von STEPA genehmigt wurden, erlischt jegliche Gewährleistung. Weiteres ist STEPA berechtigt, die Mängelbehebung zu verweigern, solange der Käufer seinen Verbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist. Der Ersatz mittelbarer Schäden wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5.8 Ersatzansprüche nach dem österreichischen Produkthaftungsgesetz, BGBI. 1988/99 samt etwaiger Nachfolge- bzw. Ergänzungsbestimmungen, oder aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftungsansprüche für Schäden an betrieblich genutzten Gegenständen von Unternehmen sind ausgeschlossen. Die Waren werden vom Käufer im Rahmen seines Unternehmens angeschafft bzw. gemietet.

5.9 Die Produkte bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen, Vorschriften des Lieferwerkes bzw. Unternehmens über die Behandlung sowie im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen und sonstiger Hinweise bei vorsichtiger und sorgfältiger Betrachtungsweise erwartet werden kann. Dem Käufer ist es untersagt, die Ware auf solche Art darzutun, dass eine darüber hinausgehende Sicherheitserwartung entstehen kann.


 

6. DATENSCHUTZERKLÄRUNG:

6.1 Mit Vertragsabschluss willigt der Vertragspartner in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch STEPA und dessen Vertragspartner (z. B. Montagefirmen, Handelspartner) ein, sofern diese Daten für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich sind.

6.2 Nähere Informationen zur Datenschutzerklärung erhalten Sie unter www.stepakran.com oder auf Anfrage unter office@stepakran.com.


 

7. GERICHTSSTAND:

Als Gerichtsstand für allfällige Streitigkeiten, die sich aus den Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ergeben, wird ausschließlich das in der Stadt Salzburg sachlich zuständige Gericht vereinbart. Auf die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsteilen ist österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und unter Ausschluss der Regeln des internationalen Privatrechts anzuwenden.